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   BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20   

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https://dejure.org/2022,2343
BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20 (https://dejure.org/2022,2343)
BPatG, Entscheidung vom 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20 (https://dejure.org/2022,2343)
BPatG, Entscheidung vom 31. Januar 2022 - 35 W (pat) 3/20 (https://dejure.org/2022,2343)
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  • BGH, 27.10.1961 - I ZR 53/60
    Auszug aus BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20
    Das gebrauchsmusterrechtliche, als kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Gebrauchsmusterinhaber gestaltete Löschungsverfahren dient nach ständiger Rechtsprechung dem Anliegen, schutzunwürdige Scheinrechte zu beseitigen, und damit in erster Linie der Wahrung öffentlicher Belange (vgl. z. B. bereits BGH GRUR 1962, 140, Tz. 3 - Stangenführungsrohre).
  • BPatG, 04.10.2018 - 35 W (pat) 412/17
    Auszug aus BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20
    Vielmehr kommt es für die Zulässigkeit der Fortsetzung des Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters nach dessen Erlöschen allein auf das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an, während das Interesse des Antragsgegners an der Rechtsbeständigkeit des Streitgebrauchsmusters die (weitere) Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt (vgl. auch Benkard/Goebel/Engel, PatG, 11. Aufl., § 15 GebrMG, Rn. 7a; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2018, 35 W (pat) 412/17).
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20
    Insbesondere widerspricht die Entscheidung des BGH X ZR 69/11 - Fräsverfahren - nicht der vorliegenden Entscheidung.
  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Auszug aus BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20
    Liegt ein Berichtigungstatbestand vor, so kann auch das Rechtsmittelinstanz die Berichtigung vornehmen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1628, 1630; BGHZ 133, 184, 191; BGH, Beschluss vom 29. April 2019 - X ZB 5/17 -, verfügbar bei Juris ® , Rz. 9).
  • BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04

    Umfang der Rechtskraft eines gegen einen abgespaltenen Rechtsträger ergangenen

    Auszug aus BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20
    Liegt ein Berichtigungstatbestand vor, so kann auch das Rechtsmittelinstanz die Berichtigung vornehmen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1628, 1630; BGHZ 133, 184, 191; BGH, Beschluss vom 29. April 2019 - X ZB 5/17 -, verfügbar bei Juris ® , Rz. 9).
  • BPatG, 23.01.2018 - 35 W (pat) 406/15

    Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Werkzeughalter"

    Auszug aus BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20
    Die Antragsgegnerin hat dieser ihr am 27. August 2018 unter Hinweis auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellten Erklärung innerhalb der nach dieser Bestimmung maßgebenden Zwei-Wochen-Frist, die am 10. September 2018 ablief, nicht widersprochen, so dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten vorlag; einer seitens der Gebrauchsmusterabteilung vorzunehmenden, weitergehenden Prüfung, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung der Hauptsache vorliegt, bedurfte es dabei nicht (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a, Rn. 12, sowie den Senatsbeschluss v. 23. Januar 2018, 35 W (pat) 406/15).
  • BGH, 13.12.1962 - I ZR 42/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20
    Hiervon ausgehend ist z.B. auch ein vom Gebrauchsmusterinhaber selbst gestellter Löschungsantrag als unzulässig zu erachten, zumal ein Verfahren mit dem vom Gebrauchsmusterinhaber verfolgten Zweck, den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters feststellen zu lassen, nicht geboten ist (so bereits die Entscheidung des damaligen 1. Beschwerdesenats des DPA vom 18. Juli 1955, Bl. f. PMZ 1955, 299, s. auch BGH GRUR 1963, 519, 522 - Klebemax; vgl. auch Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 16, Rn. 59; Loth, GebrMG, 2. Aufl., § 15, Rn. 8).
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 12/08

    Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen - BFH ist bei

    Auszug aus BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20
    Wird die Entscheidung der Vorinstanz - wie im vorliegenden Fall - bestätigt, so ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittelgericht durchaus verpflichtet ist, die Berichtigung vorzunehmen (vgl. BFH, Urt. v. 20.05.2010 - Az. VI R 12/08, unter Nr. 5).
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

    Auszug aus BPatG, 31.01.2022 - 35 W (pat) 3/20
    Liegt ein Berichtigungstatbestand vor, so kann auch das Rechtsmittelinstanz die Berichtigung vornehmen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1628, 1630; BGHZ 133, 184, 191; BGH, Beschluss vom 29. April 2019 - X ZB 5/17 -, verfügbar bei Juris ® , Rz. 9).
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